Allgemeine Geschäftsbedingungen 

                                                                          Allgemeine Vertragsbedingungen für den Geschäftsbereich
                                                                Lieferung von Baustoffen und Containern der MSV Baumaschinen GmbH
                                                                                         
           (Stand: 04.01.2006)
 
§ 1  Allgemeines – Geltungsbereich
 
  1. Die Geschäftsbeziehungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen.
  2. Verbraucher im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind natürliche Personen, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, ohne dass diesen eine gewerblicher oder selbstständige berufliche Tätigkeit zugerechnet werden kann.
  3. Unternehmer im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Körperschaften des öffentlichen Rechts oder die öffentliche Hand sind Unternehmen gleichgestellt.
  4. Kunde im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind sowohl Verbraucher wie Unternehmer.
  5. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, Ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
 
§ 2  Vertragsschluss
 
  1. Unsere Angebote sind stets unverbindlich (freibleibend) und rechtlich als Aufforderdung zur Abgabe eines Angebotes zu werten.
  2. Mit der Bestellung einer Ware erklärt der Kunde verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen.
  3. Wir sind berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von 14 Tagen bei uns anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich oder durch Auslieferung der Ware an den Kunden erklärt werden.
  4. Mit der Bestellung verpflichtet sich der Kunde, soweit er Unternehmer im Sinne dieser Geschäftsbedingungen ist, die Firma einschließlich der Gesellschaftsform in ordnungsgemäßer Weise, gegebenenfalls den Geschäftsführer bei Kapitalgesellschaften oder den persönlich haftenden Gesellschafter bei Personengesellschaften sowie eine eventuelle Handelsregister-Nummer ordnungsgemäß und richtig anzugeben.
  5. Bestellt der Verbraucher die Ware auf elektronischem Wege, werden wir den Zugang der Bestellung unverzüglich bestätigen. Die Zugangsbestätigung stellt noch keine verbindliche Annahme der Bestellung dar. Die Zugangsbestätigung kann mit der Annahmeerklärung jedoch verbunden werden.
  6. Sofern der Verbraucher die Ware auf elektronischem Wege bestellt, wird der Vertragstext von uns gespeichert und dem Kunden auf Verlangen nebst den Allgemeinen Geschäftsbedingungen per E-Mail zugesandt.
  7. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstlieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit unserem Zulieferer. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird, sofern eine Vorleistung erfolgt ist, unverzüglich zurückerstattet.
 
§ 3  Preis und Zahlungskonditionen
 
  1. Preise sind die am Tag der Lieferung geltenden Listenpreise. Festpreise müssen gesondert schriftlich vereinbart werden. Ist der Kunde Verbraucher, so gelten die vorstehenden Bedingungen jedenfalls dann, wenn zwischen Vertragsschluss und Lieferung vereinbarungsgemäß mehr als 4 Monate liegen. Dem Verbraucher steht bei einer derartigen Preiserhöhung das Recht zur Kündigung des Vertrages zu, wenn die Preiserhöhung den Anstieg der Lebenshaltungskosten deutlich übersteigt.
  2. Ändert sich nach Beauftragung die Anfahrtsmöglichkeit mit Lkw auf Grund von Straßensperrungen oder behördlichen Einschränkungen der Nutzbarkeit von Straßen, z. B. durch Herabsetzung des zulässigen Höchstgewichtes auf Zufahrtsstraßen, so sind wir berechtigt, unseren Preis um die dadurch entstehenden Mehrkosten zu erhöhen. Die Erhöhung ist unverzüglich nach Kenntnis der Hinderungsgründe vorher anzuzeigen und dem Kunden detailliert schriftlich aufzuführen. Dem Kunden steht in diesem Falle die Möglichkeit des Rücktritts vom Vertrag zu.
  3. Preise frei Baustelle gelten unter Zugrundelegung voller Ladung und Fuhren bei Ausnutzung des vollen Ladegewichtes. Angefangene Ladungen und Fuhren werden voll berechnet. Ist eine Anfahrt nicht mit vollem Ladungsgewicht, insbesondere bei Straßenanlieferung nicht mit dem höchst zulässigen Gesamtgewicht nach der Straßenverkehrsordnung möglich, hat der Kunde bei der Bestellung hierauf hinzuweisen. Gleiches gilt, wenn sich die Zufahrtsmöglichkeit nachträglich ändert. Hierdurch entstehende Mehrkosten sind vom Kunden zu tragen. Wartezeiten, die durch verzögerte Abnahme auf der Baustelle entstehen, werden entsprechend den Listenpreisen in Rechnung gestellt.
  4. Der Kunde verpflichtet sich, nach Erhalt der Ware innerhalb von 10 Tagen den Kaufpreis zu zahlen. Ausnahmen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Kunde in Zahlungsverzug. Der Verbraucher hat während des Verzuges die Geldschuld in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB zu verzinsen. Der Unternehmer hat während des Verzuges die Geldschuld in Höhe von 8 % Punkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB zu verzinsen. Unberührt hiervon bleibt unser Recht, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und gelten zu machen. Dies geschieht durch eine Bankbestätigung.
  5. Skontoabzüge bedürfen einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung. Der Skontoabzug wird nur nach Abzug aller Nebenkosten ausschließlich vom Warenwert zuzüglich Mehrwertsteuer berechnet Skonto wird nur gewährt, wenn sich der Kunde nicht mit der Zahlung anderer Lieferungen oder Leistungen in Verzug befindet. Kommt der
  6. Kunde mit Zahlungen in Verzug oder zahlt er in nicht vereinbarter Weise, so sind wir berechtigt, alle unsere Lieferungen an den Kunden, gleich aus welchem Auftrag, bis zur Ausgleichung aller fälligen Zahlungen zurückzubehalten.
  7. Wird der Kunde zahlungsunfähig, wird ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt, eröffnet oder mangels Masse abgelehnt, so werden sämtliche Forderungen sofort fällig. In diesem Fall ist dem Kunden ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung untersagt, die gelieferten Waren weiter einzubauen. Er ist verpflichtet, uns unverzüglich hiervon in Kenntnis zu setzen und auch seine Auftraggeber für die Bauvorhaben mitzuteilen, bei denen unsere Materialien eingebaut wurden.
  8. Erweist sich nach Vertragsschluss, dass angesichts der wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden Vorleistungen von uns kaufmännischer Sorgfalt nicht entsprechen würden (Kreditverschlechterung) sind wir nach unserer Wahl berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen, uns zwar für alle fälligen und nicht fälligen Forderungen aus der gesamten Geschäftsbeziehung. Sollte die Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung nicht unverzüglich erfolgen, sind wir berechtigt, unsere Leistung zurückzubehalten oder vom Vertrag zurückzutreten.
  9. Der Kunde hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder durch uns anerkannt oder nicht bestritten wurden.
  10. Ist der Kunde Unternehmer, kann er ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht und seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder durch uns anerkannt oder nicht bestritten wurden.
  11. Im Falle der Kreditverschlechterung können wir dem Kunden weiterhin Verfügungen über unsere Lieferung sowie deren Ver- und Bearbeitung untersagen, Rückgabe oder Besitz einer Räumung verlangen und Einziehungsermächtigungen widerrufen. Der Kunde willigt vorab in die dazu erforderlichen Maßnahmen ein. Er ist verpflichtet, uns unverzüglich hiervor in Kenntnis zu setzen und auch seine Auftraggeber für die Bauvorhaben mitzuteilen, bei denen unsere Materialien eingebaut wurden.
  12. Sofern der Kunde Unternehmer ist, ist er verpflichtet, die Rechnung unverzüglich zu prüfen. Die erteilten Rechnungen gelten als sachlich richtig und rechnerisch anerkannt, wenn nicht innerhalb eines Monats nach Zugang der Rechnung schriftlich widersprochen worden ist.
 
§ 4  Lieferung
 
  1. Baustoffe werden nach den zurzeit der Lieferung geltenden technischen Vorschriften und Richtlinien entsprechend der zugesagten Anforderungen geliefert. Abweichungen von diesen Richtlinien werden nur auf ausdrücklichen schriftlichen Antrag des Kunden durchgeführt. Für die Verwendbarkeit solcher Mischungen übernehmen wir keinerlei Haftung. Proben gelten als Durchschnittsmuster. Die grundsätzliche Eignung der Materialien für die vom Kunden gewünschte Einsatzart sind von diesem zu prüfen.
  2. Verspätet sich der Kunde bei Abruf oder Abnahme der Ware, so werden vereinbarte Lieferfristen, Liefertermine sowie zugesagte Liefermengen hinfällig. Eine erneute Belieferung kann erst bei freiwerden entsprechender Transportkapazitäten erfolgen.
  3. Lieferungen frei Baustelle oder frei Lager erfolgen unter der Voraussetzung einer befahrbaren Anfahrtsstraße. Als befahrbare Anfahrtsstraße ist eine Straße anzusehen, die mit einem beladenen, schweren LKW unter Ausnutzung der in der Straßenverkehrsordnung zulässigen Höchstgrenzen aus eigener Kraft befahren werden können. Mehrkosten auf Grund nicht der Vereinbarung entsprechender Anfahrtsstraßen trägt der Kunde. Der Kunde hat für unverzügliche Entlademöglichkeiten zu sorgen. Der Kunde verpflichtet sich, die Fahrzeuge in den Baustellen einzuweisen, bis sie am Bestimmungsort angekommen sind. Für Schäden, die auf Grund eines Verstoßes gegen diese Verpflichtung an der Baustelle oder unseren Fahrzeugen entstehen, haftet der Kunde in vollem Umfang. Das Befahren der Baustellen erfolgt auf Anweisung und Risiko des Kunden. Für Schäden die durch das Befahren entstehen, übernehmen wir keine Haftung. Der Fahrer des Lieferfahrzeuges ist auf nicht sofort ersichtliche Risiken hinzuweisen.
  4.  Kosten und Schäden, die durch eine Nichtabnahme oder verspätete Abnahme der Ware entstehen, gehen zu Lasten des Kunden. Rücksendungen bereits gelieferter oder in Anlieferung befindlicher Waren werden ohne vorherige Genehmigung von uns nicht angenommen.
  5. Die Nichteinhaltung vereinbarter Leistungszeiten (Lieferfristen und – termine) berechtigt den Käufer unter den gesetzlichen Voraussetzungen zum Rücktritt vom Vertrag, wenn wir die Nichteinhaltung zu vertreten haben. Soweit von uns nicht zu vertretende Umstände uns die Ausführung übernommener Aufträge erschweren oder verzögern, sind wir berechtigt, die Lieferung / Restlieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben. Soweit uns gleiche Umstände die Lieferung unmöglich machen, sind wir berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Nicht zu vertreten haben wir z. B. behördliche Eingriffe, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrungen, durch politische oder wirtschaftliche Verhältnisse bedingte Arbeitsstörungen, Mangel an Rohstoffen, Transportverzögerungen durch Verkehrsstörungen, außergewöhnliche Witterungsverhältnisse oder sonstige Ereignisse, die bei uns, unseren Vorlieferanten oder in fremden Betrieben eintreten, von denen die Aufrechterhaltung unseres Betriebes abhängt.
  6. Der Kunde ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass auf der Baustelle eine Person anwesend ist, die bevollmächtigt ist, die Lieferscheine gegenzuzeichnen. Die Person ist uns unaufgefordert zu benennen. Sollte keine Person benannt sein, so gilt im Zweifel jeder Mitarbeiter des Kunden als hierzu bevollmächtigt.                             Für das    Aufstellen eines Containers gilt Folgendes:
  7. Das Aufstellen der Container erfolgt auf Anweisung und Gefahr des Kunden oder seines Vertreters, auf einem von ihm bezeichneten Abstellplatz. Wir übernehmen dabei keine Haftung für Schäden, die durch das Aufstellen oder Aufnehmen der Container entstehen, ausgenommen bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Der Kunde übernimmt für die gesamte Standzeit des gemieteten Containers die Verkehrssicherungspflicht (z. B. Beleuchtung, Absicherung etc.). Die Container sind je nach Füllmaterial auf Anweisung des Fahrers höchstens jedoch bis zur Oberkante des jeweiligen Behälters zu füllen. Das Beimischen von Sonderabfall (umweltgefährdende Stoffe bzw. Materialien etc.) ist untersagt. Wird in Containern Sonderabfall gefunden, wird dieser auf Kosten des Kunden bzw. seines Vertreters nach Aufwand entsorgt. Im Preis sind 7 Kalendertage Standzeit enthalten. Jeder weitere Kalendertag wird gesondert berechnet. Bei Überfüllung des Behälters wird die nächste Behältergröße zum vollen Preis abgerechnet, unabhängig davon, wie weit die nächste Behältergröße gefüllt wäre.
 
§ 5  Eigentumsvorbehalt
 
  1.  Bei Verträgen mit Verbrauchern behalten wir uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor. Bei Verträgen mit Unternehmern behalten wir uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung vor.
  2. Der Kunde ist verpflichtet, uns einen Zugriff Dritter auf die Ware, im Falle einer Pfändung sowie bei Beschädigung oder die Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen.
  3. Der Kunde ist verpflichtet, uns einen Besitzwechsel sowie einen Wohnortwechsel oder einen Wechsel des Geschäftssitzes sowie Wechsel der Firma oder der Geschäftsführer unverzüglich anzuzeigen.
  4. Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer Pflicht nach Ziffer 3 und 4 dieser Bestimmung vom Vertrag zurückzutretend und die Ware unverzüglich herauszuverlangen.
  5. Der Unternehmer ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen, sofern sie bestimmbar sind. Wir nehmen die Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Unternehmer bis auf Widerruf zur Einziehung der Forderungen ermächtigt. Wir behalten uns vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Unternehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät. Auf unser Verlangen hat der Kunde die Schuldner der an uns abgetretenen Forderung zu benennen und diesem die Abtretung anzuzeigen. Auch ermächtigt uns der Kunde hiermit, in seinem Namen den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen.
  6. Die Be- und Verarbeitung der Ware durch die Unternehmen erfolg in unserem Auftrag für uns, ohne dass dadurch Verbindlichkeiten erwachsen. Erfolgt eine Verarbeitung mit uns nicht gehörenden Gegenständen und geht das Eigentum dadurch verloren, so erwerben wir an der neuen Sache, das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von uns gelieferten Waren zu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen. Das selbe gilt, wenn die Waren mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen vermischt werden oder unser Eigentum an der Ware auf andere Weise verloren geht (§ 946 – 948 BGB). Geht unser Eigentum durch Verbindung oder Verarbeitung mit Sachen oder Grundstücken Dritter verloren, so tritt der Kunde seine hieraus entstehenden Forderungen gegenüber seinen Auftraggebern oder dem Eigentümer der Sache oder des Grundstückes in Höhe von erstrangigen 120 % des Wertes unserer Waren sicherungshalber an uns ab.
  7. Der Kunde hat uns vor Belieferung über Umstände zu informieren, die die vorstehend genannten Sicherheiten beeinträchtigen können. Soweit die vorstehenden Sicherheiten durch Verfügungen des Kunden beeinträchtigt werden können, steht uns ein Zurückbehaltungsrecht zu. In diesem Fall sind wir berechtigt, Vorausleistungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen. Im Fall der nicht fristgerechten Erbringung der Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung gilt § 3 Abs. 7.
  8. Der Besteller hat uns jederzeit die zur Geltendmachung unserer Forderungen und Ansprüche die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und uns dazu notwendige Urkunden auszuhändigen. Von sonstigen Verfügungen, insbesondere von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die unsere Rechte beeinträchtigen oder zu beeinträchtigen drohen, hat er uns unverzüglich schriftlich zu unterrichten.
  9. Übersteigt der Wert der uns eingeräumten Sicherungen unsere Forderungen um mehr als 20 %, so werden auf Verlangen des Bestellers insoweit Sicherheiten, nach unserer Wahl freigegeben.
  10. Mit der vollen Bezahlung aller gesicherten Forderungen geht das Eigentum an der Vorbehaltsware auf den Kunden über, abgetretene Forderungen fallen auf ihn zurück.
 
§ 6  Haftungsbeschränkungen
 

1.   Schadensersatzansprüche des Kunden wegen § 280 BGB oder § 311 Abs. 2 BGB sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht auf vorsätzlicher oder grob                             fahrlässiger Pflichtverletzung von uns, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruht oder durch Verletzung einer für die Vertragsdurchführung wesentlichen       Pflicht oder durch einen von uns arglistig verschwiegenen Mangel verursacht ist. Bei einer für die Vertragsdurchführung wesentlichen Pflicht haften wir nicht für bei                     Vertragsschluss nicht vorhersehbare Schäden.

2.  Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei uns                       zurechenbaren Köper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden.

3.   Schadensersatzansprüche des Kunden wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Lieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn uns grobes Verschulden                           nachweisbar ist, sowie im Fall von uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder Verlust des Lebens des Kunden.

 

§ 7  Mängel / Mängelansprüche
 
  1. Erkennbare Mängel, auch Bruch und Schwund, die über die üblichen Ausmaße hinausgehen, hat der Käufer unverzüglich nach Erkennbarkeit, spätestens aber innerhalb von 5 Tagen nach Anlieferung und Gefahrübergang, schriftlich oder telefonisch mit schriftlicher Bestätigung anzuzeigen. Unternehmer müssen offensichtliche Mängel unverzüglich im Sinne des § 377 HGB ab Empfang der Ware schriftlich anzeigen. Anderenfalls ist die Geltendmachung von Mängelansprüchen ausgeschlossen.
  2. Bei Anlieferung durch Transportunternehmen, insbesondere durch Lkw, sind solche Schäden durch schriftliche Erklärung des Fahrzeugführers sowie sonstiger bei der Entladung zugehender Personen unter Angaben von Namen und Postanschrift dieser Personen festzuhalten.
  3. Mängel können nur anhand einer Probe gerügt werden, die in Gegenwart eines unserer Beauftragten gezogen wurde. Die Teilnahme eines Mitarbeiters von uns an den Proben nach Ablauf der oben genannten Fristen führt nicht zur Aufhebung der Fristen und Verlust der Einrede der Fristversäumung. Ist der Käufer Unternehmer, gilt als Beschaffenheit der Ware grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen dagegen keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.
  4. Ist der Käufer Unternehmer, leisten für Mängel der Ware zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung und Ersatzlieferung.
  5. Ist der Käufer Verbraucher, so hat er zunächst die Wahl, ob Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. Wir sind jedoch berechtigt, die Art der gewählten Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit
  6. unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Verbraucher bleibt.
  7. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.

  8. Ist der Kunde Verbraucher, müssen uns Mängel innerhalb von einer Frist von 2 Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem der vertragswidrige Zustand der Ware festgestellt wurde, schriftlich angezeigt werden. Maßgeblich für die Wahrung der Frist ist der Zugang der Unterrichtung bei uns. Unterlässt der Verbraucher diese Unterrichtung, erlöschen die Mängelansprüche 2 Monate nach seiner Feststellung des Mangels. Dies gilt nicht bei Arglist des Verkäufers. Die Beweislast für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels trifft den Verbraucher. Wurde der Verbraucher durch unzutreffende Herstelleraussagen zum Kauf der Sache bewogen, trifft ihn für seine Kaufentscheidung die Beweislast. Bei gebrauchten Gütern trifft den Verbraucher die Beweislast für die Mangelhaftigkeit der Sache.
  9. Wählt der Kunde wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Erfüllung Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatz wegen des Mangels zu. Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen dem Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn wir die Vertragsverletzung arglistig verursacht haben. Wir erklären ausdrücklich, dass gegenüber dem Kunden keine Garantien im Rechtssinne gewährt worden sind.
 
§ 7  Schlussbestimmungen
 
  1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN – Kaufrechts finden keine Anwendung.

  2. Ist der Kunde Unternehmer, so ist Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen unser Lieferwerk bzw. unsere Niederlassung bei der die Ware bestellt wurde; für die Zahlung ist Erfüllungsort Hameln. Gerichtsstand ist entweder das Amtsgericht Hameln oder das Landgericht Hannover.

  3. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich – rechtliche Sondervermögen, ist ausschließlich Gerichtstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag das Amtsgericht Hameln bzw. das Landgericht Hannover. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.

  4. Sollten Einzelbestimmungen des Vertrages mit den Kunden einschließlich der Allgemeinen Vertragsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der obigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine entsprechende gesetzliche Regelung ersetzt werden. Gibt es keine entsprechende gesetzliche Regelung, so soll die Regelung durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt und dem mutmaßlichen Willen der Parteien bei Vertragsschluss entspricht.

 

 

Es folgt  der zukünftige Abdruck der Vorderseite unserer Container - Lieferscheine:

Lieferbedingungen:

Grundlage für alle Geschäfte sind die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Fa. MSV Baumaschinen GmbH. Diese liegen zur Einsichtnahme in den Geschäftsräumen aus.

Auszug aus den Geschäftsbedingungen (§ 4 , Ziff. 7):

Das Aufstellen der Container erfolgt auf Anweisung und Gefahr des Kunden oder seines Vertreters, auf einem von Ihm bezeichneten Abstellplatz. Die Fa. MSV Baumaschinen GmbH übernimmt keinerlei Haftung für Schäden die durch das Aufstellen oder Aufnehmen der Container entstehen, ausgenommen bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Der Kunde übernimmt für die gesamte Standzeit des gemieteten Containers die Verkehrssicherungspflicht (z.B. Beleuchtung, Absicherung etc.). Die Container sind je nach Füllmaterial auf Anweisung des Fahrers, höchstens jedoch bis zur Oberkante des jeweiligen Behälters zu füllen. Das Beimischen von Sonderabfall (Umweltgefährdende Stoffe bzw. Materialien etc.) ist untersagt. Wird in den Containern Sonderabfall gefunden, wird dieser auf Kosten des Kunden bzw. seines Vertreters nach Aufwand entsorgt. Im Preis sind 7 Kalendertage Standzeit enthalten. Jeder weitere Kalendertag wird gesondert berechnet. Bei Überfüllung des Behälters wird die nächste Behältergröße zum vollen Preis abgerechnet, unabhängig davon, wie weit die nächste Behältergröße gefüllt wäre.

Der Kunde erkennt mit seiner Unterschrift die vorstehenden Bedingungen an.

 

 

 

                    Allgemeine Vertragsbedingungen für den Geschäftsbereich Vermietung von
                                Baumaschinen und Geräten der MSV Baumaschinen GmbH

                                                                                            (Stand: 02.01.2006)
 
§ 1  Allgemeine Rechte und Pflichten der Vertragspartner
 
  1. Allen unseren Verträgen liegen ausschließlich diese Allgemeinen Vertragsbedingungen für den Geschäftsbereich Geräte zu Grunde. Diese Bedingungen gelten auch ohne ausdrückliche Erklärung über die gesamte Dauer der Geschäftsverbindung als maßgebend und verbindlich anerkannt.
  2. Etwaige eigene Bedingungen des Vertragspartners verpflichten uns nicht, sofern wir ihnen nicht ausdrücklich zustimmen bzw. zugestimmt haben.
  3. Alle angegebenen Preise verstehen sich netto zuzüglich der am Tag der Rechnungslegung gesetzlich gültigen Umsatzsteuer.
 
§ 2  Allgemeine Mietbedingungen
 
§ 2.1   Allgemeines und Vertragsschluss
 
  1. Der Vermieter verpflichtet sich, den Mieter, den überlassenen Mietgegenstand zur ausschließlichen Verwendung für das im Mietvertrag genannte Bauvorhaben (Einsatzort) in Miete zu überlassen.
  2. Der Erfüllungsort befindet sich beim Werk, für das wir ein Angebot abgegeben haben.
 
§ 3  Beginn der Mietzeit
 
  1. Die Mietzeit beginnt mit der Übergabe bzw. Bereitstellung des Mietgegenstandes an den Kunden, bzw. mit dem vereinbarten Übergabezeitpunkt im Werk, falls der Kunde den Transport in Eigenregie ausführt.
  2. Wird eine Gerätegruppe (Technische Funktionseinheit wie z. B. Kran) angemietet, so gilt für den Mietbeginn die Funktionsbereitschaft der gesamten Einheit. Bei einer separaten Bestellung von Zubehör oder Elementen, die für sich alleine nicht funktionsfähig sind, von Kunden aber bestellt wurden, um andere Einheiten zu ergänzen, gilt als Mietbeginn die Vereinbarung gemäß Ziffer 2.1., unabhängig von einer eigenständigen Funktionsfähigkeit.
 
§ 4  Übergabe des Mietgegenstandes, Mängelrüge und Haftung des Vermieters
 
  1. Der Vermieter hat den Mietgegenstand in betriebsfähigem Zustand mit den erforderlichen Unterlagen zum Versand zu bringen oder zur Abholung bereit zu halten. Der Mieter hat für die unverzügliche und sachgerechte Be- und Entladung des Mietgegenstandes auf der Baustelle zu sorgen. Dem Mieter steht es frei, den Mietgegenstand rechtzeitig vor Übernahme nach Absprache mit uns zu besichtigen und etwaige Mängel zu rügen. Die Übergabe wird protokolliert.
  2. Sollte eine gemeinsame Übergabe des Mietgegenstandes nicht möglich sein, so wird der Vermieter dem Mieter gegenüber die angelieferten
  3. Mietgegenstände schriftlich anzeigen. Sofern der Mieter der Anzeige nicht binnen einer Frist von 14 Tagen schriftlich widerspricht, gelten die in der Anzeige aufgeführten Mietgegenstände als angeliefert. Der Vermieter verpflichtet sich, dem Mieter mit der Anzeige, das heißt bei Beginn der Frist, hierauf besonders hinzuweisen.
  4. Offensichtliche Mängel können nicht mehr gerügt werden, wenn dem Vermieter nicht innerhalb von 7 Kalendertagen nach Abholung bzw. Versendung des Mietgegenstandes eine schriftliche Mängelanzeige zugegangen ist.
  5. Der Vermieter hat die rechtzeitig gerügten Mängel zu beseitigen. Der Vermieter kann stattdessen den Mieter mit dessen Einverständnis ermächtigen, die notwendigen Reparaturen im eigenen Namen durchführen zu lassen bzw. selbst durchzuführen. In diesem Fall trägt der Vermieter die erforderlichen Kosten.
  6. Schadensersatzansprüche gegen den Vermieter, insbesondere der Ersatz von Schäden, die nicht im Mietgegenstand selbst enthalten sind, können vom Mieter nur geltend gemacht werden,                                                                                                                                                                                                                                                                                 wenn der Schaden, auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Vertragsverletzung des Vermieters beruht,oder wenn der Vermieter im Übrigen schuldhaft                         wesentliche Vertragspflichten verletzt, durch die der Vertragszweck gefährdet wird, oderbei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der                           Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters, seiner Erfüllungsgehilfen oder seiner gesetzlichen Vertreter beruhen.                                       In jedem Fall haftet     der Vermieter nur hinsichtlich des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens. Eine darüber hinausgehende Haftung ist ausgeschlossen.Die vorstehenden Regelungen erstrecken sich auch auf eine deliktische Haftung des Vermieters.
  7. Der Mieter verpflichtet sich nur fachlich geschultes Personal einzusetzen. Es obliegt der Verpflichtung des Mieters, sich bei seinem Fachpersonal zu versichern, dass der Umgang mit dem angemeldeten Gegenstand bekannt ist und unter Beachtung aller Sicherheitsvorkehrungen durchgeführt wird. Für den Fall, dass ein Mietgegenstand dem Mieter und seinem Fachpersonal nicht bekannt ist, besteht die Möglichkeit das Fachpersonal des Mieters im Werk einzuweisen.
  8. Schäden, die am Mietgegenstand, an anderen Gegenständen oder Personen entstehen und die auf ein schuldhaftes Verhalten des Mieters bzw. an Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen zurückzuführen sind, gehen zu Lasten des Mieters.
 
§ 5  Mietberechnung und Mietzahlung
 
  1. Die vereinbarte Miete bezieht sich immer und in jedem Monat auf 30 Kalendertage.
  2. Die Berechnung der Miete basiert auf einer 8-stündigen Nutzung des Mietgegenstandes pro Arbeitstag, bei einer wöchentlichen Nutzung von 5 Arbeitstagen und bei einer monatlichen Nutzung an 22 Arbeitstagen. Eine über diese gewöhnliche Nutzungszeit hinausgehende Nutzung des Mietgegenstandes ist dem Vermieter schriftlich anzuzeigen. Für Sie ist ein zusätzlicher Mietzins zu zahlen, dessen Höhe 65 % der vereinbarten Miete bei gewöhnlicher Nutzung des Mietgegenstandes beträgt, soweit die Vertragsparteien nicht eine abweichende Vereinbarung getroffen haben. Nutzt der Mieter den Gegenstand über die gewöhnliche Nutzungszeit hinaus und zeigt er dieses dem Vermieter nicht an oder macht er falsche Angaben über die Nutzungszeit, so hat er dem Vermieter die anteilige Zusatzmiete in Höhe von 100 % zu zahlen.
  3. Die Miete ist vorbehaltlich der Ziffer 5 auch dann zu zahlen, wenn die normale Schicht- bzw. Nutzungszeit nicht voll ausgenutzt wird oder 5 Arbeitstage in der Woche oder 22 Arbeitstage im Monat nicht erreicht werden.
  4. Der Vermieter behält sich vor, eine Kaution zu fordern. In diesem Fall wird die Kaution mit der Mietzahlung aufgerechnet. Übersteigt die Forderung aus der laufenden Vermietung die Kaution, kann der Vermieter die Hinterlegung einer neuen Kaution verlangen. Diese ist innerhalb von 3 Werktagen beim Vermieter zu hinterlegen. Kommt der Mieter der Aufforderung nicht innerhalb der Frist nach, kann der Vermieter den Mietgegenstand sofort auf Kosten des Mieters abholen lassen. Die Kaution wird nicht verzinst.
  5. Ein Zurückbehaltungsrecht oder ein Recht des Mieters zur Aufrechnung besteht nur mit vom Vermieter unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen des Mieters.
 
§ 6  Nebenkosten
 
  1. Die vereinbarte Monatsmiete beinhaltet keine Kosten für Ver- und Entladen, Montage, Demontage und Transport bei Hin- und Rücklieferung, Bestellung von Betriebsstoff und Personal.
 
§ 7  Stilllegeklausel
 
  1. Ruhen die Arbeiten auf der Arbeitsstätte, für die der Mietgegenstand angemietet ist, in der Folge von Umständen, die weder der Mieter noch der Auftraggeber des Mieters zu vertreten hat, an mindestens 6 aufeinander folgenden Tagen, so gilt ab dem 7. Tag diese Zeit als Stilllegezeit.
  2. Die auf bestimmte Zeit vereinbarte Mietdauer kann um die Stilllegezeit verlängert werden.
  3. Der Mieter hat für die Stilllegezeit 65 % des zu dieser Zeit entsprechend vereinbarten Mietzinses zu zahlen.
  4. Der Mieter hat sowohl von der Einstellung der Arbeiten als auch von ihrer Wiederaufnahme den Vermieter unverzüglich schriftlich Mitteilung zu machen und die Stilllegezeit auf Verlangen durch Unterlagen nachzuweisen.
 
§ 8  Unterhaltspflicht des Mieters
 
  1. Der Mieter ist verpflichtet, auf seine Kosten:                                                                                                                                                                                                                                   a) den gemieteten Gegenstand vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen; die gesetzlichen Vorschriften sind einzuhalten und zu beachten,                                       b) die sach- und fachgerechte Wartung und Pflege des Mietgegenstandes entsprechend der Bedienungs- und Wartungsanleitung des Herstellers durchzuführen.
  2. Sollten trotz Beachtung der in Ziffer 7.1. genannten Pflichten Instandsetzungsarbeiten notwendig werden, so gehen diese Kosten zu Lasten des Vermieters.Notwenige Instandsetzungsarbeiten sind sofort sach- und fachgerecht unter Verwendung von Original- oder gleichwertigen Ersatzteilen durch den Vermieter vornehmen zu lassen, wenn nicht der Vermieter ausdrücklich einer anderweitigen Schadensbehebung zustimmt.
  3. Der Vermieter ist berechtigt, dass vermietete Gerät jeder Zeit zu besichtigen und nach vorheriger Abstimmung mit dem Mieter selbst zu untersuchen oder durch einen Beauftragten untersuchen zu lassen. Der Mieter ist verpflichtet, im Rahmen der normalen Arbeitszeit dem Vermieter die Untersuchung in jeder Weise zu erleichtern. Die Kosten der Untersuchung trägt der Vermieter.
  4. Der Mieter ist ebenfalls verpflichtet, sämtliche Flüssigkeitsstände täglich zu kontrollieren. Bei einer Mietdauer von mehr als 200 Betriebsstunden gehen die vorgeschriebenen Inspektionen und Wartungen zu Lasten des Mieters.
  5. Der Mieter hat während der Mietdauer für den verkehrssicheren Zustand des Mietgegenstandes zu sorgen. Dies gilt insbesondere bei Kraftfahrzeugen. Bei Kraftfahrzeugen haftet der Mieter für alle eventuell entstehenden Kosten durch einen Schaden. Dazu gehören auch und insbesondere Abschleppkosten, Mietausfall, Wertminderung, Rechtsberatungskosten oder Kosten für ein Sachverständigengutachten. Dies gilt nicht für Schäden, die durch eine Versicherung abgedeckt sind.
 
§ 9  Versicherungen
 
  1. Die angemieteten Gegenstände sind grundsätzlich nicht versichert, Kraftfahrzeuge sind grundsätzlich nur haftpflichtversichert.
  2. Wünscht der Mieter den Abschluss einer Versicherung, so ist dieses gesondert zu vereinbaren. Der Vermieter übernimmt in diesem Fall das Beschädigungsrisiko im vereinbarten Umfang. Die Kosten für die Versicherung trägt der Mieter.
  3. Der Mieter ist verpflichtet, den Einsatz des Mietgegenstandes seiner Betriebshaftpflichtversicherung anzuzeigen und sich bestätigen zu lassen, dass Haftpflichtansprüche Dritter für Schäden, die mit dem Einsatz des Mietgegenstandes im Zusammenhang stehen, mitversichert sind und zwar auch für den Fall, dass die Ansprüche Dritter gegen den Vermieter gerichtet sind. Auf Anforderung des Vermieters hat der Mieter eine schriftliche Bestätigung seiner Betriebshaftpflichtversicherung dem Vermieter vorzulegen.
  4. Der Mieter hat alle an dem Mietgegenstand verursachten Schaden unverzüglich dem Vermieter und soweit erforderlich seinem Haftpflichtversicherer zu melden.
 
§ 10 Beendigung der Mietzeit
 
  1. Der Mieter hat dem Vermieter die beabsichtigte Rückgabe mindestens 1 Tag vorher anzuzeigen. Die vertraglich festgelegte Mietzeit kann verlängert oder vorzeitig beendet werden. Über eine vorzeitige Beendigung oder Verlängerung des Mietverhältnisses treffen Mieter und Vermieter eine einvernehmliche Regelung.
 
§ 11 Rücklieferung des Gerätes
 
  1. Die Rücklieferung erfolgt durch den Mieter, falls nicht anders vereinbart, an den Absendeort bei Auslieferung.
  2. Wünscht der Vermieter die Rücklieferung an einen anderen Ort, so hat er dies dem Mieter rechtzeitig mitzuteilen und die gegebenenfalls entstehenden Mehrkosten zu tragen.
  3. Der Mieter hat den Mietgegenstand im vollständigen, unbeschädigten, betriebsfähigen, vollgetankten und gereinigten Zustand zurückzugeben oder diesen durch den Vermieter gegen Kostenerstattung durchführen zu lassen.
 
§ 12 Verletzung der Unterhaltspflicht
 
  1. Wird das Gerät in einem Zustand zugeliefert, aus dem sich ergibt, dass der Mieter seiner in Ziffer 7. vorgesehenen Unterhaltspflicht nicht nachgekommen ist, so ist er für den Zeitraum, der notwendig ist, die entsprechenden Instandsetzungsarbeiten durch den Vermieter durchführen zu lassen, zum Schadensersatz verpflichtet, der in Höhe der auf diesen Zeitraum entfallenen Mietzahlungspflicht entfällt. Die Mietzahlungspflicht wird um die beim Vermieter ersparten Aufwendungen gekürzt. Der Mieter ist berechtigt, nachzuweisen, dass dem Vermieter ein geringerer Schaden entstanden ist.
  2. Der Umfang der vom Mieter zu vertretenen Mängel und Beschädigungen ist vom Vermieter dem Mieter schriftlich mitzuteilen; es ist dem Mieter Gelegenheit zur Nachprüfung zu geben. Die Kosten der zur Behebung der Mängel erforderlichen Mängel sind seitens des Vermieters dem Mieter vor Beginn im Rahmen eines Kostenvoranschlages mitzuteilen.
  3. Der Mieter hat das Recht, die Einschaltung eines unabhängigen Sachverständigen zu verlangen. Die Kosten des Sachverständigengutachtens werden durch den Mieter übernommen.
 
§ 13 Weitere Pflichten des Mieters
 
  1. Der Mieter darf einem Dritten weder das Gerät weitervermieten, noch Rechte aus diesem Vertrag abtreten oder Rechte irgendwelcher Art einräumen.
  2. Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder dingliche Rechte an dem Gerät geltend machen, so ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich Anzeige zu erstatten und den Dritten hiervon per Einschreiben zu benachrichtigen.
  3. Der Mieter muss geeignete Maßnahmen zur Sicherung des Mietgegenstandes gegen Diebstahl und unbefugten Gebrauch treffen.
  4. Der Mieter hat bei allen Unfällen den Vermieter zu unterrichten und dessen Weisungen abzuwarten. Bei Verkehrsunfällen und Diebstahl ist die Polizei hinzuzuziehen. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden.
  5. Verstößt der Mieter gegen die vorstehenden Bestimmungen zu Ziffer 12.1., 12.2. und 12.3., so ist er verpflichtet, dem Vermieter allen Schaden zu ersetzen, der daraus entsteht.
 
§ 14 Kündigungen des Mietvertrages
 
  1. Der über eine bestimmte Mietzeit abgeschlossene Mietvertrag ist für beide Parteien nicht ordentlich kündbar. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervor unberührt.
  2. Der Vermieter ist berechtigt, den Mietvertrag ohne Einhaltung einer Frist zu beenden, wenn der Mieter ohne Einwilligung des Vermieters den Mietgegenstand oder einen Teil desselben nicht bestimmungsgemäß verwendet, oder wenn der Mieter die überlassenen Geräte nicht für das im Mietvertrag genannte Bauvorhaben (Einsatzort) gemäß Ziffer 1.3. verwendet oder wenn ein Insolvenzverfahren über sein Vermögen beantragt wurde, oder wenn der Mieter mit der Zahlung der Mieter länger als 14 Kalendertage in Verzug ist.
  3. Der Mieter kann den Vertrag ohne weitere Einhaltung einer Frist kündigen, wenn die Benutzung des Mietgegenstandes aus den vom Vermieter zu vertretenden Gründen mehr als 5 aufeinander folgende Werktage nicht möglich ist.
  4. Folgekosten durch Geräteausfall werden vom Vermieter nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ersetzt.
  5. Sollte der Kunde das Mietverhältnis vorzeitig beenden, so sind die Mindestfreimeldezeiten gemäß Ziffer B. einzuhalten. Weitergehende Regelungen sind zwischen Mieter und Vermieter einvernehmlich zu vereinbaren.
 
III    Schlussbestimmung
 
§ 1  Gerichtsstand
 
Erfüllungsort für Zahlungen und ausschließlicher Gerichtsstand —auch für Klage im Urkunden- und Wechselprozess- ist, wenn der Auftraggeber Kaufmann im Sinne des HGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentliches Sondervermögen ist, für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung nach der Wahl des Auftragnehmers der Hauptsitz des Auftragnehmers beim Amtsgericht in Hameln bzw. beim Landgericht in Hannover.
 
§ 1  Salvatorische Klausel
 
Sollte irgendeine der aufgeführten Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen aus irgendeinem Grunde unwirksam oder nichtig sein, so wird die Geltung der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Im Falle der Unwirksamkeit einer Bestimmung gilt die entsprechende gesetzliche Regelung und sollte es eine solche nicht geben, gilt eine Bestimmung, die dem mutmaßlichen und wirklichen Parteien beim Abschluss des Vertrages am nächsten kommt. Für sämtliche Geschäftsbeziehungen und Verträge wird vereinbart, dass Deutsches Recht gilt.

Aktuelles

Volvo EC145EL

Unser nuer 18t Kettenbagger

Druckversion | Sitemap
MSV Baumaschinen GmbH 2015